Die Fussnote.

Wer jemals einen längeren wissenschaftlichen Text mit Fussnoten verfasst hat, weiss, dass auch im Endprodukt vermutlich noch einzelne Fehler lauern werden. Die Realität des Wissenschaftsbetriebs bringt es auch mit sich, dass man sich nicht immer darauf verlassen kann, dass es den gut bezahlten Lektor gibt, der noch das letzte fehlende Komma nachträgt.
Natürlich wird die Qualität einer wissenschaftlichen Arbeit denn auch nicht durch den Fußnotenapparat allein bestimmt: Das Argument selbst soll schließlich für sich allein (be-)stehen. Andererseits ist jedenfalls in der Rechts-“Wissenschaft” die Entwicklung eines Arguments wesentlich der Dialog mit anderen Argumenten. Und da wiederum ist die Sorgfalt dann doch ein Zeichen von Qualität. Auch die Sorgfalt erlaubt Fehler, aber es gibt Dinge, bei denen man sich nicht erwischen lassen sollte: So zum Beispiel dabei, nicht zu wissen, ob man einen Autor oder eine Autorin zitiert. Dass man bei der Lektüre einer völkerrechtlichen Dissertation den Eindruck gewinnen muss, dass ein Dr. iur. nicht weiss, dass Rosalyn Higgins eine Frau ist (S. 112, Fn 373), lässt an der Qualität des Promotionsverfahrens zweifeln. Und dass letztlich gerade weil der fragliche Autor es vermutlich sogar weiss: Rosalyn Higgins ist schließlich nicht Evelyn Waugh.

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